FastFlight – Das neue vereinfachte Genehmigungsverfahren des LBA

02-12-2025

Mit FastFlight hat das LBA ein neues Verfahren eingeführt, das Genehmigungen für Drohnenflüge in der speziellen Kategorie deutlich einfacher und schneller macht. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich ändert, welche Vorteile FastFlight bietet und welche Anforderungen für Betreiber und Piloten weiterhin gelten.


Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat mit FastFlight ein neues Verfahren entwickelt, um Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie schneller und einfacher zu erteilen. Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit europäischen Staaten und der EASA erarbeitet und ist Teil der neuen SORA 2.5 sowie des neuen AMC1 zu Artikel 12 der EU-Verordnung 2019/947.


Was ist neu?

  • Bestimmte VLOS-Betriebe bis SAIL II können nun genehmigt werden, ohne dass das Betriebshandbuch beim LBA eingereicht und geprüft werden muss.
  • Der Betreiber bleibt aber selbst verantwortlich, ein korrektes und aktuelles Betriebshandbuch zu führen und es bei Bedarf (z. B. Aufsicht) vorzulegen.
  • Die erteilten Genehmigungen sind vollwertige EU-Betriebsgenehmigungen, gelten also auch im Ausland und meist ortsunabhängig (generisch).

Vorteil des neun Verfahrens

  • Weniger Bürokratie
  • Schnellere Bearbeitungszeiten beim LBA
  • Besonders nützlich für Betreiber mit niedrigem Risikoprofil

Für wen ist das Verfahren geeignet?

Nicht alle Antragsteller können Fast-Flight nutzen, da bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Für einen großen Teil der Betreiber sollte die Genehmigung aber deutlich schneller erfolgen

Welche Rolle spielen die OSOs im FastFlight-Verfahren?

Die OSOs (Operational Safety Objectives) sind ein zentraler Bestandteil der SORA 2.5. Sie definieren, welche Sicherheitsmaßnahmen ein Betreiber umsetzen muss, um einen sicheren UAS-Betrieb zu gewährleisten – abhängig vom SAIL-Level (in FastFlight: SAIL I oder II).
Auch wenn FastFlight das Genehmigungsverfahren vereinfacht, bleiben die OSOs unverändert verpflichtend.

OSOs bestimmen den Mindest-Sicherheitsstandard:
Für jeden geplanten Betrieb muss der Betreiber die OSOs erfüllen, die für SAIL I oder SAIL II gelten.
Das bedeutet:

  • Risikominderungsmaßnahmen
  • technische Anforderungen
  • organisatorische Vorgaben
  • Pilotentraining & Qualifikation

Verfahren für Notfälle, Kommunikation, Datenmanagement usw.

FastFlight ändert nichts an den OSOs – sondern nur am Verwaltungsaufwand.

 

Voraussetzungen für UAS-Piloten im FastFlight-Verfahren (SORA 2.5 / SAIL II)

  • Qualifikation des UAS-Piloten
    Der Pilot muss die erforderliche Qualifikation Lizenz für den geplanten Betrieb besitzen (STS-01)
    Wichtig: FastFlight erspart nur die Einreichung des Handbuchs – nicht die Qualifikation des Piloten.
  • Kenntnisse über Regularien & Pflichten
    • DVO (EU) 2019/947 (Regeln für die spezielle Kategorie)
    • Artikel 11 und UAS.SPEC.030 (Anforderungen an Betreiber & Betrieb)
    • EU- und nationale Vorgaben zu:
      • Privatsphäre & Persönlichkeitsrechten
      • DSGVO und Umgang mit personenbezogenen Daten
      • Haftpflicht & Versicherung
      • Umwelt- und Lärmschutz
  • Befähigung zur sicheren Durchführung des Einsatzes
    • Der Pilot muss in der Lage sein: das UAS sicher im VLOS-Modus zu führen
    • Der Pilot muss in der Lage sein: den Luftraum zu beobachten und jederzeit manuell eingreifen zu können
    • Der Pilot muss in der Lage sein: definierte Notfall-, Sicherheits- und Abbruchverfahren umzusetzen
    • Der Pilot muss in der Lage sein: Risiken gemäß den Maßnahmen des Betreibers nach SORA 2.5 zu beherrschen
  • Einhaltung von Betriebsverfahren
    Der Fernpilot muss die vom Betreiber festgelegten Verfahren korrekt anwenden
    z. B.:
    • Einsatzplanung
    • Lärmminderung und Vermeidung von Belästigungen für Menschen und Tiere
    • Start-, Flug- und Landeabläufe, Sicherheitschecks & Freigaben
    • Umgang mit unbefugtem Zugriff oder sicherheitsrelevanten Vorfällen
  • Dokumentation & Nachweispflichten
    • Der Pilot muss seine Qualifikationen, Schulungen und Einweisungen nachweislich besitzen
    • Der Pilot muss den Betreiber bei der Aufzeichnungspflicht unterstützen (z. B. Eintrag in Tageslisten)
      Der Betreiber bewahrt diese Nachweise mind. 3 Jahre auf
  • Technisches Verständnis & Wartung
    Der Pilot muss den technischen Zustand des UAS beurteilen können Wartungsbedarf oder Auffälligkeiten melden, eng mit dem Wartungspersonal zusammenarbeiten (Die Wartungsdokumentation führt der Betreiber.)
  • Versicherung & rechtliche Rahmenbedingungen
    Der Pilot muss Kenntnis über bestehende Haftpflichtversicherung, genehmigungsrelevante Beschränkungen, Betriebsgebiet, Luftraumregeln und mögliche Auflagen haben und diese während des Einsatzes beachten.

Merksatz: „FastFlight vereinfacht den Antrag – nicht den Betrieb. Der Pilot muss alle Qualifikationen, Verfahren und Pflichten erfüllen, die für einen sicheren Einsatz in der speziellen Kategorie notwendig sind.“

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